Satzung
KAPITEL I - Gründung - Sitz - Dauer - Zweck
Art. 1 - Gründung
Es wurde die Sektion Südtirol der ANCREL Club der Rechnungsprüfer (Nationale Vereinigung der Rechnungsprüfer für Gebietskörperschaften) gegründet. Die Sektion hat ihren Sitz in Bozen, mit unbegrenzte Dauer und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Art. 2 - Zweck und Ziel der Sektion
Die Vereinigung vertritt die Interessen der eingeschriebenen Mitglieder in der Region Trentino Südtirol und hat den Zweck:
- alle Iniziativen zu Gunsten der Rechnungsprüfer zu unterstützen und insbesondere die Ausbildung und die berufliche Weiterbidlung der Mitglieder zu fördern;
- in den vorgesehen Fällen das Bildungsguthaben der Mitglieder zu bestätigen, um die Qualität der beruflichen Tätigkeit zu schützen und die Gemeinschaftlichkeit zu garantieren;
- mittels Vorschläge, Studien, Projekten, Konferenzen, Seminaren zur möglichst vollständigen und zeitgemäßen Anwendung der aktuellen Normen, die die Funktionalität der lokalen öffentlichen Verwaltungen regeln, beizutragen;
- die eigenen Aktionen gegenüber Organe, Vertretern der Politik und der Verwaltung der Region Trentino Südtirol, der Provinzen Bozen und Trient, der Gemeinden und der öffentlichen Körperschaften sowie des Rechnungshofes auszüben und mit diesen bei der Festlegung neuer Rechtsnormen zum Schutz und zur Aufwertung der Tätigkeit der Rechnungsprüfer, zusammenzuarbeiten;
- einzugreifen damit die Aktionen und die Ziele der Rechnungsprüfer von den Grundsätzen der Effektivität und der wirtschaftlichen Effizienz geprägt sind;
- die Förderung und die Verbreitung von Zeitschriften, Fachzeitungen und Studien der Kategorie, auch in multimedialer Form;
- die Bereitstellung und die Verbreitung von Verhaltensregeln und Prinzipien zur Verbesserung und Anhebung der Revisionstätigkeit, indem diese homogene und einheitliche Prinizipien verfolgt;
- ein informatisches Netzwerk aufzubauen, welches die Interaktion zwischen den Mitgliedern ermöglicht und vorantreibt;
- die Vertretung der Mitglieder in den Beziehungen mit den Organen des Staates, der Region Trentino Südtirol, der Provinzen Bozen und Trient, der Kammer und der Kollegen und den Gewerkschaften und den Kategorievereinigungen zu übernehmen.
KAPITEL II - Mitglieder
Art. 3 - Mitglieder
Mitglieder der Vereinigung können Ansässige oder jene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Rechnungsprüfer sein, die in die jeweiligen Alben eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in der Region Trentino Südtirol ausüben.
Art. 4 - Aufnahme
Der Zulassungsantrag ist an den Vorstand der Sektion oder an das Generalsekretariat zu richten. Der Antrag bedingt die Annahme der Prinzipien und Ziele der Vereinigung und die Pflicht zur Einhaltung der Satzung, dem ethischen Kodex, dem internen Reglement und der ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der Vereinigung. Mit der Annahme, erlaubt das Mitglied automatisch die Verbreitung der eigenen E-Mail-Adresse Die Annahme des Mitglieds versteht sich auf unbestimmte Zeit außer in den Fällen, wie vom folgenden Art. 6 vorgesehen.
Art. 5 - Mitgliedsbeiträge
Die Annahme des Antrages bedingt für das neue Mitglied die Zahlung des Mitgliedbeitrages, der in den gemeinsamen Fond einfließt. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Ausschusses festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag hat eine jährliche Fälligkeit und muss innerhalb des vom Ausschuss festgelegten Zeitraums und mit den festgelegten Kriterien übermittelt werden.
Art. 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder kann entweder durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall beendet werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft gibt weder Anrecht auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge, noch auf Teilung des gemeinsamen Fonds.
Art. 7 - Austritt
Der Austritt muss dem Ausschuss innerhalb des 30 November des Jahres an den Präsidenten oder an den Ausschuss mitgeteilt werden; beim Verstreichen dieser Frist muss das Mitglied den vollen Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr entrichten.
Art. 8 - Ausschluss
Zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehen Fällen, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn:
- es die Bestimmungen der Gründungsakte, der Satzung, des ethnischen Kodex und der Ordnungen nicht einhält;
- es im Namen der Vereinigung Stellungnahmen abgibt, die im Widerspruch zu den von den Organen der Vereinigungen gefassten Beschlüssen sind;
- eine Löschung aus den Alben der Kategorie vorliegt; in diesem Fall obliegt es dem Miglied, die Löschung aus dem Album innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Löschung mitzuteilen;
- es hinsichtlich der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist.
KAPITEL III - Organe der Vereinigung
Art. 9 - Organe der Sektion sind:
- die Vollversammlung der Mitglieder;
- der Direktivrat;
- der Vorsitzende;
- das Collegium der Rechnungsprüfer oder der alleinige Rechnungsprüfer, so wie von der Vollversammlung der Mitglieder beschlossen.
Weiters können nach Ermessen der Vollversammlung der Mitglieder zu jeder Zeit weitere Funktionen an folgende freiwillige Organe übertragen werden:
- den Schatzmeister oder den Generalsekretär;
- das Schiedsgericht;
- das Forschungskommitee oder die Studienkommission.
Weiters können nach Ermessen des Direktivrates ernannt werden:
- der Exekutivrat;
- einer oder mehrere Ausschussmitglieder mit besonderen Vollmachten.
Alle Mitglieder können gewählt werden. Es ist auch die Sammlung von Ämtern zugelassen ausser jenes des Rechnungsprüfers der Vereinigung mit jenem des Direktivrates. Alle Ämter werden unentgeltlich ausgeübt, es werden lediglich getätigte Spesen rückerstattet insofern diese vom Direktivrat genehmigt sind.
Art. 10 - Vollversammlung
Die Vollversammlung rappräsentiert die Gesamtheit der Eingeschriebenen, welche ordnungsgemäß den Mitgliesbeitrag einbezahlt haben. An der Vollversammlung nehmen die einzelnen Mitglieder teil, jeder von ihnen kann mittels schriftlicher Vollmacht bis zu sieben weitere Eingeschriebene vertreten. Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich innerhalb des Monats Juni einberufen um den Bericht des Direktivrates über die ausgeübte Tätigkeit zu diskuteren und um den Finanzbericht zu prüfen und diesen und den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen. Die Einberufung erfolgt vom Präsidenten brieflich, mit Fax, E-Mail oder anderen Mitteln mindestens 8 Tage vor dem Tag an dem die Vollversammlung angesetzt ist.
Weiters muß die Vollversammlung einberufen werden, solte dies von den Folgenden verlangt wird:
- dem Kollegium der Rechnungsprüfer oder dem alleinigen Rechnungsprüfer;
- mindestens 1/10 der Mitglieder;
- der Mehrheit der Mitglieder des Direktivrates.
Die Vollversammlung ist ordnungsgemäß zusammengesetzt gleich wie hoch die Anzahl der Anwesenden ist und beschließt mit positiver Wahl von der Hälfte plus eine Stimme der Vertreter. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten bzw. in seiner Abwesenheit oder Behinderung vom Vizepräsidenten vorgesessen, der den Sekretär ernennt. Die Vollversammlung, insofern notwendig, ernennt auch die Stimmzähler und legt deren Anzahl fest.
Es ist Aufgabe der Vollversammlung:
- Bestimmung der Leitlinien der Organisation;
- Genehmigung des Berichtes des Direktivrates;
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlag und der Abschlussrechnung;
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge zu Lasten der Mitglieder auf Anraten des Direktivrates;
- Ernennung des Präsidenten, des Direktivrats, des Forschungskommitee, des Kollegium der Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht; {listingänderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung: in diesem Fall benötigt es mindestens eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden;
- Genehmigung und Abänderung der Regeln für das Bildungsguthaben.
Art. 11 - Wahl der instituionellen Organe
Der Präsident, der Vizepräsident, der Direktivrat, das Forschungskommitee, das Kollegium der Rechnungsprüfer oder der alleinige Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht werden von der Vollversammlung mit absoluter Mehrheit nach der Art, wie von der Vollversammlung festgelegt, gewählt. Als gewählt gelten jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist der Ältere gewählt. Nach der Wahl muss unmittelbar die Auszählung und die Bekanntgabe der Gewählten erfolgen.
Art. 12 - der Direktivrat
Der Direktivrat wird von der Vollversammlung gewählt und besteht aus einem Maximum an Mitgliedern, wie es von der Vollversammlung festgelegt ist, dem Generalsekretär oder Schatzmeister, dem Executivkommitee und einem oder mehreren Räten mit besonderen Aufgaben.
Der Direktivrat erklärt jenes Ratsmitglied vom Amt enthoben, welches ohne besonderen Grund bei drei Sitzungen des Direktivrates fern geblieben ist.
Die Ratsmitglieder verlieren ihre Position durch Rücktritt oder wenn sie ihre Mitgliedschaft im Sinne des Artikel 8 verlieren.
Im Falle des Verfalls eines Ratsmitglieds, im Sinne der vorangegangenen Absätze, erfolgt die Neubesetzung bei der nächsten Direktivratssitzung durch den Ersten von der Vollversammlung nicht gewählten und so weiter.
Wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder nicht mehr im Amt ist versteht sich der gesamte Rat als aufgelöst und die Vollversammlung muß für die neue Ernennung des Direktivrates einberufen werden. Die Räte, die zur Ersetzung von anderen während des Mandats eingesetzt wurden verfallen mit dem selben Datum vom Amt wie jene verfallen würden, die sie ersetzt haben.
Der Direktivrat hat bis auf jene Aufgaben, die laut dem vorliegenden Statut der Vollversammlung vorbehalten sind, die volle Gewalt zur Ausführung der Tätigkeiten der Vereinigung, was die ihr vorbehaltenen Aufgaben betrifft und insbesonders sind es folgende Tätigkeiten:- Ausübung der Tätigkeit auf dem gesamten Zuständigkeitsgebiet;
- Beschlussfassung der Höhe der Mitgliedsbeiträge nach den Kriterien des internen Reglements;
- Voranschlagung des jährlichen Mitgliedsbeitrag;
- Beschlussfassung des Haushaltsvoranschlages und der Abrechnung innerhalb des Monats Mai und legt diesen, zusammen mit dem Bericht des Rechnungsprüfers oder des Kollegiums der Rechnungsprüfer der Vollversammlung zur Genehmigung vor;
- Beschlussfassung der Art und Weise der periodischen Sitzungen;
- Ernennung der Mitglieder des Direktivrates;
- Ernennung des Coordinator des Direktivrates;
- Genehmigung des Reglement, welches die internen Funktionen der Vereinigung regelt;
- Durchführung der Beschlüsse des Schiedsgerichtes;
- Bestätigt die Mitglieder der Institutionellen Organe in den vom vorliegenden Statut vorgesehenen Fällen für verfallen;
- Einsetzung von operativen - und Studienkommissionen und legt deren Funktionen fest und ernennt Kommisare und gibt diesen besondere Vollmachten und legt deren Macht fest;
- Beschließt über die vom Präsidenten, dem Direktivrat oder von wenigstens 1/5 der Ratsmitglieder vorgeschlagenen Maßnahmen.
Der Rat wird vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens zwei Mal im Jahr einberufen. Die Einberufung muss ebenfalls erfolgen, wenn von mindestens 1/5 der Ratsmitglieder oder dem Kollegium der Rechnungsprüfer oder dem alleinigen Rechnungsprüfer begründet angefragt wird. Die Einberufung erfolgt vom Präsidenten brieflich, mit Fax E-Mail oder anderen Mitteln und muss die Tagesordnung, den Ort (das gesamte Staatsgebiet), den Tag und die Stunde beinhalten. Sie muss mindestens 8 Tage vor dem Tag der Sitzung versendet werden. In Dringlichkeitsfällen kann der Direktivrat mittels Telegramm, Fax oder Mail wenigstens innerhalb von 3 Tagen vor der Sitzung einberufen werden. Zur Rechtmäßigkeit der Sitzung muss wenigstens die Hälfte plus einer der Mitglieder des Direktivrates anwesend sein. Die Beschlussfassungen erfolgen mit absoluter Mehrheit und bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Sitzungen des Direktivrates müssen die Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer oder der alleinige Rechnungsprüfer, welche an den Beschlüssen mit einer nicht zwingenden Stellungnahme teilnehmen, eingeladen werden. Von den Sitzungen und den entsprechenden Beschlüssen muss vom Sekretär, dem Schatzmeister oder bei deren Abwesenheit von einem eigens ernannten Schriftführer ein Protokoll verfasst werden.
Art. 13 - Der Vorsitzende und der Stellvertreter
Der Präsident hat die Unterschrift und die gesetzliche Vertretung der Vereinigung in jedem Sinne des Gesetzes und des Statutes inne. Er vertritt die Vereinigung vor Gericht und in jeder Instanz. Er beruft die Vollversammlung, den Direktivrat und den Exekutivrat ein, sitzt den Sitzungen vor und nimmt an den Wahlen Teil. Im Falle seiner Abwesenheit wird er von seinem Vertreter mit jeder Wirkung vertreten. Der Präsident wird von der Vollversammlung ernannt. Die Wahl hat mit der Mehrheit der Stimmen Wirkung; bei Stimmengleichheit ist das älteste Mitglied nach der Einschreibung und bei gleichen Jahren der Mitgliedschaft das ältere Mitglied an Jahren gewählt. Das Amt des Präsidenten hat eine Dauer von 3 Jahren und ist wiederwählbar. Bei Verhinderung des Präsidenten werden alle seine Funktionen wie oben beschrieben vom Vertreter ausgeübt. Bei Ernennung des Schatzmeisters oder des Generalsekretärs können die Verwaltungs- und Buchhaltungsvollmachten auf diesem ausgedehnt werden.
Art. 14 - Der Exekutivrat
Der Exekutivrat wird Fallweise bei jeder Gelegenheit vom Direktivrat aus den eigenen Reihen gewählt und hat die selbe Dauer.
Der Exekutivrat:
- setzt die Beschlüsse des Direktivrates um;
- fertigt den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung an und unterbreitet diese dem Direktivrat.
Der Exekutivrat kommt mindestens drei Mal im Jahr zusammen und jedes Mal wenn es der Präsident oder wenigstens einer der Räte verlangen. Die Einberufung erfolgt mittels Brief, Fax, E-Mail oder anderen Mitteln und muss innerhalb einer Frist von 5 Tagen vor der Zusammenkunft erfolgen.
Art. 15 - Die Forschungs - oder Studienkommission
Die Forschungs- oder Studienkommision hat eine Dauer von 3 jahren und setzt sich aus Mitgliedern der Vereinigung, die von der Vollversammlung ernennt wurden, zusammen. Er fördert die Leitlinien der Vereinigung und bewertetet deren Kooerenz mit den Interessen der Gesamtheit und des öffentlichen Nutzens. Insbesondere bewertet die Forschungs - oder Studienkommission ob die Tätigkeit der Vereinigung zur Stärkung der Zugänglichkeit von Informationen an die Bevölkerung beiträgt und garantieren die möglichst hohe Transparenz der erhaltenen Ergebnisse.
Art. 16 - Der Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer oder das Kollegium der Rechnungsprüfer übt die Kontrolle über die Verwaltung aus. Dieses Organ nimmt zum Haushaltsvoranschlag Stellung und formuliert den Bericht über die Haushaltsabrechnung. Das Kollegium der Rechnungsprüfer setzt sich aus mindesten drei fixen Mitgliedern und zwei Ersatzmigliedern zusammen, die für drei Jahre im Amt bleiben. Sie sind wiederernennbar und wählen aus ihren Reihen den Präsidenten (im Falle des Kollegiums der Rechnungsprüfer) dieser beruft die Sitzungen des Kollegiums ein. Das Kollegium der Rechnungsprüfer oder der alleinige Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen des Direktivrates teil.
Art. 17 - Schiedsgericht
Das Schiedsgericht, insofern ernennt, besteht aus drei fixen und zwei Ersatzmitgliedern. Seine Aufgabe ist es über Einwände von Mitgliedern der Vereinigung gegen Beschlüsse des Direktivrates oder des Exekutivrates bei mutmaßlichen Verstößen gegen das Statut zu entscheiden. Der Schiedsgericht erstellt sein unanfechtbares und unwiederrufbares Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eingabe des Rekurses beim Präsidenten oder beim Generalsekretariat. Der Schiedsgericht ist gehalten sich an das Aktengeheimnis zu halten.
KAPITEL IV - Wirtschaftliche Gebarung
Art. 18 - Wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit
Das Vermögen der Sektion besteht aus den Mitgliedsbeiträgen, aus allen Beiträgen, Einnahmen, Mittel, beweglichen und unbeweglichen Gütern an jedem beliebigen Standort, die infolge von Rechtstiteln oder beliebigen Gründen erworben wurden. Um den Gesellschaftszweck zu erreichen sowie um dessen Verfolgung besser zu gewährleisten, bedient sich die Vereinigung und der Direktivrat:
- Teile der Mitgliedsbeiträge;
- an Beiträgen, Einkünfte von öffentlichen und privaten Körperschaften, von Unternehmen, des Staates, von innereuropäischen und internazionalen Organisationen;
- an Mitteln die durch Publikationen, Forschungen, Studien, Organisation von Vorträgen und jegliche andere Tätigkeit die für Dritte, Instituionen öffentlicher und privater Natur durchgeführt wurden.
Art. 19 - Statutenänderung
Die Vorschläge zur Abänderung des Statuts müssen von der Vollversammlung der Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden genehmigt werden.
Art. 20 - Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung muss von der Vollversammlung der Mitglieder mit Zustimmung von von mindestens 2/3 der Anwesenden beschlossen werden. Bis zur Auflösung der Vereinigung können die Miglieder nicht die Aufteilung des Vermögens beantragen. Wenn die politischen und vereinsmäßigen Voraussetzungen, die zur Gründung der Sektion geführt haben, hinfällig geworden sind, kann der Direktivrat der Vollversammlung der Mitglieder die Auflösung der Vereinigung vorschlagen. Der Beschluss verfügt auch über die Verwendung und die Bestimmung des Vermögens der Vereinigung. Das Vermögen muss an eine andere Vereinigung mit gleichem Zweck oder dem Ziel des Öffentlichen Nutzens, nach Anhörung des Kontrollorgans, wie vom Artikel 3, Absatz 190 des Gesetzes 23/12/1996, n.662, vorausgeschickt dass keine andere Zweckbestimmung vom Gesetz vorgesehen ist, abgegeben werden.
KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 - Abweichungen vom Statut
Der Präsident oder die einzelnen Mitglieder des Direktivausschusses haben die Befugnis, in außergewöhnlichen und begründeten Fällen, wenn es notwendig ist um die Ziele der Vereinigung zu erreichen, vom Satut abzuweichen. Diese Abweichungen, die in jedem Fall klar festgelegt sein müssen, müssen mit absoluter Mehrheit des Direktivrates angenommen bzw. aufgehoben werden.
Art. 22 - Schlussbestimmungen und Verweis
Für alle Fälle, die von der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen sind, wird ausdrücklich auf die gesamtstaatliche Satzung und die auf diesem Gebiet gültigen gesetzlichen Vorschriften verwiesen.
Offizielle Dokumente
Wie wird man Mitglied Ancrel Südtirol - Trentino
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist möglich für: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Rechnungsprüfer, die in der Region Südtirol-Trentino ansässig sind oder vorwiegend die Tätigkeit dort ausüben.
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